Satzung vom 14.10.2021, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14.09.2021
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Barnebeck e.V.“.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist die Ortschaft Barnebeck der Hansestadt Salzwedel.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Das Ziel des Vereins ist die Verwirklichung einer lebendigen und aktiven, am Gemeinsinn orientierten Dorfgemeinschaft sowie die Wiederbelebung, Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen und Lebensbedingungen in Barnebeck als Grundlagen für eine nachhaltige, zukunftsfähige Dorfentwicklung.
Vor dem Hintergrund dieses Ziels verfolgt der Verein als Zweck:
– die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
– die Förderung von Kunst und Kultur
– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Pflege der Heimat und des örtlichen Brauchtums,
– durch Maßnahmen zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung des Dorfes,
– die Anregung und Förderung heimatkundlicher Arbeiten wie der Erforschung, Aufarbeitung und Darstellung der Geschichte des Dorfes und der Region,
– Vorbereitung und Veranstaltungen von Ausstellungen, Lesungen, Konzerten und Aufführungen,
– die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch mit anderen Dörfern und Regionen hinsichtlich der Umsetzung der Vereinszwecke,
– die Förderung des Dialogs zwischen den Generationen,
– Unterstützung sowie Durchführung von Kinder- und Seniorennachmittagen,
– partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat und der Gemeinde, der Kirchengemeinde, sowie allen anderen Vereinen und Gruppen im Dorf im Sinne der Satzung.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Geschäftsunfähigen, bei Personen, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sowie bei juristischen Personen ist der Aufnahmeantrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit dem Tod eines Mitglieds.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Die Mitglieder können zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet werden. Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen kann nicht rückwirkend für vergangene Geschäftsjahre beschlossen werden.
§ 4 Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin oder dem Kassierer, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und bis zu einer Beisitzerinnen oder einem Beisitzer.
(2) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bilden die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin oder der Kassierer und die Schriftführerin oder der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Vorstandssitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Diese Frist kann gekürzt werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Einladung mit verkürzter Frist zustimmen. Davon unberührt kann in dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf bis zu einem Tag verkürzt werden. Als dringend ist ein Fall anzusehen, wenn bei Aufschub der Sache bis zu einer unter Wahrung der regulären Ladungsfrist nächstmöglichen Vorstandssitzung dem Verein ein Schaden von einigem Gewicht entstehen würde.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse im Rahmen von Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands dem widerspricht.
(7) Der Vorstand beschließt insbesondere über Zuschüsse an örtliche Vereine und Zusammenschlüsse, bis zu einem von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Betrag.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder gegenüber dem Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Als dringend ist ein Fall anzusehen, wenn bei Aufschub der Sache bis zu einer unter Wahrung der regulären Ladungsfrist nächstmöglichen Mitgliederversammlung dem Verein ein Schaden von einigem Gewicht entstehen würde.
(3) Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter ist die oder der Vorsitzende. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung, wird die Versammlung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollte auch die oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) Zuschüsse an örtliche Vereine und Zusammenschlüsse, welche einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Betrag übersteigen,
h) die Auflösung des Vereins.
(8) Über die den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(9) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Eine hybride Form zwischen virtueller und Präsenzversammlung ist möglich. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 6 Finanzierung und Kassenführung
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserlöse, Spenden und öffentliche Zuschüsse.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für zur Verwirklichung des Satzungszwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Kassiererin oder Kassierer führt die Kasse des Vereins. Sie oder er hat alle Einnahmen und Ausgaben zu dokumentieren und zu belegen. Je Geschäftsjahr stellt die Kassiererin oder der Kassierer einen Jahresabschluss auf, welcher vom Vorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Salzwedel mit der Zweckbestimmung, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Ortschaft Barnebeck zu verwenden hat.